Bekanntmachung der 2. Änderung der Satzung der Gemeinde Tholey über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage, zur Umlage der Abwasserabgabe und über den Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen (Abwassergebührensatzung)
Aufgrund des § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt Seite 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsblatt I Seite 776), der §§ 1, 2, 4, 6, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt Seite 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 2020 (Amtsblatt I Seite 208), der §§ 50 a und 132 Abs. 4 Saarl. Wassergesetz (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsblatt Seite 1994), zuletzt geändert am 13.02.2019 (Amtsblatt I Seite 324), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert am 22.August 2018 (BGBl. I S. 1327), sowie des § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 Gesetz über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom 26. November 1997 (Amtsblatt Seite 1352), zuletzt geändert am 30. November 2016 (Amtsblatt I Seite 1150), hat der Gemeinderat der Gemeinde Tholey in seiner Sitzung am 09. Dezember 2020 folgende Änderung beschlossen:
§ 1
Die Sätze 4 und 5 in § 4 Abs. 6 erhalten folgende Neufassung:
„Für die Abrechnung der Zähler wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr wird in einer gesonderten Satzung (Abwassergebührenhöhesatzung) festgesetzt.“
§ 6 Abs. 1 erhält folgende Neufassung:
„
(1) Aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und auf dem Grundstück gewonnene Wassermengen, die nachweisbar nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurden, bleiben auf Antrag des Gebührenpflichtigen bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr unberücksichtigt. Der Antrag ist bis spätestens 15. Januar des Folgejahres für das abgelaufene Jahr zu stellen.“
§ 2
Diese Änderung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Tholey, 10. Dezember 2020
Der Bürgermeister
der Gemeinde Tholey
Hermann Josef Schmidt
Nach § 12 Abs. 6 KSVG wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Bürgermeister dem Beschuss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.