I Förderungsgrundsätze
1. Gefördert werden Maßnahmen auf dem Gebiet der Gemeinde Tholey.
2. Die Fördermittel werden als einmaliger Zuschuss gewährt.
3. Regelungen der Bebauungsplanung, der Bauordnung, des Wasserrechts und des Denkmalrechts sind zu beachten.
4. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht für den Antragsteller nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
5. Die Förderung bezieht sich nur auf Flächen, deren Entwässerung vor der geplanten Maßnahme einem öffentlichen Mischwasserkanal zugeführt wurde.
II Antragsteller
Anträge auf Zuschüsse aus dem kommunalen Förderungsprogramm können gestellt werden von Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten.
III Förderungsfähige Maßnahmen
Folgende Maßnahmen sind förderungsfähig:
1. Entsiegelung
Umwandlung von versiegelten, am öffentlichen Mischwasserkanal angeschlossenen Flächen in versickerungsfähige Flächen. Gefördert wird das Entfernen und Entsorgen alter Beläge sowie das Herstellen eines neuen Belags, der die Versickerungsrate auf mindestens 50 % erhöht.
2. Versickerung
Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser (z.B. von Terrassen, Dachflächen, PKW-Stellflächen) auf dem eigenen Grundstück.
Förderungsfähig sind die erforderlichen baulichen und technischen Maßnahmen wie z.B.:
· Flächenversickerung
· Muldenversickerung
· Versickerungsteich
3. Regenwasserrückhaltung
Regenwasserrückhaltung beinhaltet die Zwischenspeicherung von Niederschlagsabfluss in einem Speicher (z.B. Retentionszisterne, Rigole) mit einem Mindestvolumen von 3m³ pro 100m² vom Mischwasserkanal abgekoppelter Fläche und einer mittels Drosselorgan auf 1,5 l/s gedrosselten Einleitung in eine Mischwasserkanalisation oder eine Versickerung.
Hinweis: Die Regenwasserrückhaltung kann auch in Verbindung mit einer Regenwassernutzungsanlage erfolgen. Allerdings wird bei dieser Kombination nur das Rückhaltevolumen gefördert (nicht das gesamte Volumen).
4. Getrennte Ableitung
Getrennte Ableitung der vom Mischwasserkanal abgekoppelten Fläche (offen oder geschlossen) in ein Oberflächengewässer.
Als förderungsfähig werden nur solche Maßnahmen anerkannt, deren Durchführung bzw. Errichtung mit den geltenden rechtlichen und fachtechnischen Regelungen übereinstimmen. Bei Veränderungssperre nach BauGB sowie bei Missständen oder Mängeln der Wohn-/Nebengebäude ist keine Förderung möglich.
IV Bedingungen und Voraussetzungen für die Förderung
1. Ein kommunaler Zuschuss wird nur gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurde.
2. Die Zuwendung wird auf förmlichen Antrag gewährt (Antragsformblatt). Es werden nur solche Vorhaben gefördert, bei denen eine gleichzeitige Förderung durch andere öffentliche Programme nicht erfolgt.
3. Bei genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Vorhaben muss die Genehmigung der zuständigen Stelle (Untere bzw. Oberste Wasserbehörde, Entwässerungsbetrieb, Untere Bauaufsicht) und/oder die Zustimmung der Gemeinde Tholey vorliegen.
4. Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte müssen sich zur Unterhaltung der geförderten Maßnahmen nach Fertigstellung auf die Mindestdauer von 12 Jahren verpflichten.
5. Eine Förderung erfolgt nur, wenn bei der vom öffentlichen Mischwasserkanal abgekoppelten Fläche eine Mindestgröße von 20 m2 erreicht wird.
V Höhe der Förderung
Es wird ein maximaler Zuschuss von 10,00 € je m² vom Mischwasserkanal abgekoppelter Fläche gewährt, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten. Zu diesen Kosten zählen auch eigene unbare Arbeitsleistungen des Zuwendungsempfängers. Die Arbeitszeiten sind in Listen – mit Angabe des Ausführungsdatums, der Arbeitsstunden und der jeweiligen Arbeiten – nachzuweisen. Grundlage für die Berechnung der Arbeitsleistungen ist der Mindestlohn gemäß Mindestlohngesetz-MiLoG in der zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten geltenden Fassung.
VI Antragsverfahren
Anträge auf Fördermittel sind auf dem vorgedruckten Formblatt bei der Gemeinde Tholey, Fachbereich Bauen, Wohnen, Umwelt, Im Kloster 1, 66636 Tholey, zu stellen. Im Bedarfsfall leistet die Gemeindeverwaltung bei der Formulierung des Antrags Hilfestellung.
Dem Antrag sind beizufügen:
· Unbeglaubigte Kopie eines Übersichtslageplanes (Maßstab 1:500)
· Bemaßter Plan oder Zeichnung mit Darstellung der geplanten Maßnahmen
· Kostenaufstellung für alle geplanten Maßnahmen
· Kopie des Erfassungsbogens zur gesplitteten Abwassergebühr
· Abwassergebührenbescheid (letzter Bescheid vor dem Antragsdatum)
· Sonstige Genehmigungen gemäß Punkt IV 3, soweit erforderlich
VII Bewilligung, Durchführung, Abrechnung, Auszahlung
1. Über den Förderungsantrag entscheidet die Gemeinde Tholey nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung dieser Richtlinie. Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen verbunden werden.
2. Eine nachträgliche Erhöhung des bewilligten Zuschusses ist ausgeschlossen.
3. Der Bewilligungsbescheid wird gegenstandslos,
– wenn die zu fördernden Maßnahmen nicht bis zum Ablauf des Jahres der Bewilligung abgeschlossen sind und der Ausführungsnachweis mit geforderten Abrechnungsunterlagen nicht bis zum Ablauf des Jahres der Bewilligung der Gemeinde vorgelegt wurden.
– wenn die durchgeführten Arbeiten nicht den Anforderungen der Förderrichtlinien entsprechen. In diesem Fall kann der Bewilligungsbescheid widerrufen werden. Die Überprüfung erfolgt durch eine/n Mitarbeiter*in der Gemeinde Tholey.
4. Die Auszahlung erfolgt auf das im Antrag angegebene Konto, sobald der Nachweis über die Durchführung der geförderten Maßnahmen vorliegt und die Fördermittel des Landes bei der Gemeinde eingegangen sind. Da die Fördermittel des Landes in der Regel erst im Folgejahr des Antragsjahres fließen, verzögert sich dementsprechend auch die Auszahlung des Zuschusses.
VIII Behandlung von Verstößen
Der Bewilligungsbescheid kann bei einem Verstoß gegen diese Richtlinie, insbesondere bei einer zweckfremden Verwendung der bewilligten Mittel oder bei Missachtung der Auflagen im Bewilligungsbescheid jederzeit widerrufen werden. Dies gilt auch dann, wenn die der Mittelbewilligung zugrunde gelegten Maßnahmen ohne Zustimmung der Kommune abgeändert werden. Bereits ausgezahlte Mittel können in diesen Fällen zurückgefordert werden.
IX Inkrafttreten
Dieses Förderprogramm tritt am 01.03.2022 in Kraft.
X Laufzeit
Die Laufzeit orientiert sich an der Laufzeit der Richtlinie Aktion Wasserzeichen (zurzeit bis zum 31.12.2025). Änderungen bleiben vorbehalten.
XI. Auskünfte und Kontrolle der Durchführung
Gemeinde Tholey, Fachbereich Bauen, Wohnen, Umwelt, Im Kloster 1, 66636 Tholey, Telefon: (06853) 508-0
E-Mail: bauamt@tholey.de
Tholey, den 24.02.2022
Hermann Josef Schmidt
Bürgermeister