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Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Gemeinde Tholey (Vergnügungssteuersatzung – VgnSt-Satzung)

1Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8/9.12.2020 (Amtsbl. I S. 1341) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8/9.12.2020 (Amtsbl. I S. 1341) hat der Gemeinderat der Gemeinde Tholey am 24. Februar 2021 folgende Satzung beschlossen:

I. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Erhebung der Steuer

1Die Gemeinde Tholey erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

§ 2 Steuergegenstand

(1) 1Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen2:

Das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen

Apparaten

a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

b) in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen

sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

(2) 1Als Apparate im Sinne des Abs. 1 gelten auch Personalcomputer, die in Vergnügungsstätten nach Abs. 1 betrieben werden und die aufgrund ihrer Ausstattung zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können. 2Eine Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn der Apparat ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- bzw. Weiterbildung eingesetzt wird.

(3) 1Die in Absatz 1 genannten Vergnügungen unterliegen auch dann der Besteuerung, wenn sie mit nicht steuerpflichtigen Veranstaltungen verbunden werden oder wenn sie gleichzeitig anderen nicht als Vergnügungen anzusehenden Zwecken dienen.

§ 3 Steuerbefreiungen

1Der Steuer unterliegen nicht:

  1. Das Halten von Apparaten nach § 2 Abs. 1, sofern für ihre Darbietungen kein Entgelt erhoben wird.
  2. Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art.

§ 4 Steuerschuldner

(1) 1Steuerschuldner ist der Halter der Apparate nach § 2 Abs. 1.

(2) 1Ist der Halter nicht Eigentümer der Apparate i.S.d. § 2 Abs. 1, haftet der Eigentümer neben dem Halter als Gesamtschuldner.

§ 5 Erhebungsformen

(1) 1Die Steuer wird erhoben

1. als Pauschsteuer, wenn es sich um Apparate ohne Gewinnmöglichkeit gemäß § 7 handelt;

2. als Steuer nach dem Einspielergebnis gemäß § 6.

II. Abschnitt

Pauschsteuer und Steuer nach dem Einspielergebnis

§ 6 Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit

(1) 1Bemessungsgrundlage für die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 2 Absatz 1 mit Gewinnmöglichkeit ist das Einspielergebnis. 2Das Einspielergebnis ist der Betrag des elektronisch gezählten Gesamtbetrages der eingesetzten Spielbeträge abzüglich der ausgezahlten Gewinne und der Auffüllungen der Röhreninhalte und der Geldschein-Dispenser-Inhalte, zuzüglich der Röhren- und Geldschein-Dispenser-Entnahmen (Fehlbeträge), bereinigt um Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

(2) 1Der Steuersatz für das Halten eines Apparates nach § 2 Absatz 1 mit Gewinn-möglichkeit beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat

1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 vom Hundert des Einspielergebnisses;

2. in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 vom Hundert des Einspielergebnisses.

2Ein negatives Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat ist mit dem Wert 0 Euro anzusetzen.

(3) 1Bei Apparaten mit mehr als einer Spielvorrichtung wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt.

(4) 1Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates im Austausch ein gleichartiger Apparat, so gilt die Gesamtsumme der Einspielergebnisse aus beiden Apparaten als Bemessungsgrundlage für die Steuer.

§ 7 Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit

(1) 1Bemessungsgrundlage für die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 2 Absatz 1 ohne Gewinnmöglichkeit ist die Anzahl der jeweils vorhandenen Apparate. 2Die Berechnung der Steuer erfolgt nach festen Sätzen.

(2) 1Der Steuersatz für das Halten von Apparaten nach § 2 Absatz 1 ohne Gewinnmöglichkeiten beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat

1. für Musikapparate 20,45 Euro je Apparat;

2. für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,70 Euro je Apparat,

3. für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,35 Euro je Apparat.

(3) 1Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates im Austausch ein gleichartiger Apparat, so gilt für die Berechnung der Steuer der ersetzte Apparat als weitergeführt.

III. Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften

§ 8 Anmeldung der Apparate und Sicherheitsleistung

(1) 1Der Eigentümer eines Apparats nach § 2 Abs. 1 oder derjenige, dem der Apparat zur Ausnutzung überlassen ist, hat die erste Aufstellung eines Apparats innerhalb einer Woche nach der Aufstellung bei der Steuerstelle anzumelden. 2Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit dieses und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Apparats. 3Die Wegnahme eines Apparats ist unverzüglich zu melden; als Tag der Wegnahme gilt frühestens der Tag des Eingangs der Meldung. 4Der Inhaber der benutzten Räume hat sich die Anmeldebescheinigung innerhalb einer Woche vorlegen zu lassen.

(2) Über die Anmeldung ist eine Bescheinigung zu erteilen.

(3) Die Steuerstelle ist berechtigt, bei der Anmeldung eine Vorauszahlung in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld als Sicherheit zu verlangen.

§ 9 Entstehung der Steuerschuld

(1) Die Steuerschuld entsteht mit dem Beginn der Inbetriebsetzung des Apparats.

§ 10 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. 2Nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Gemeinde bis spätestens zum 14. Tag des folgenden Kalendermonats eine Steueranmeldung unter Verwendung des von der Gemeinde festgelegten Vordrucks einzureichen. 3Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit sind der Steueranmeldung Zählwerksausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum (Kalendermonat) oder deren Kopien beizufügen; alle Besonderheiten, insbesondere manuelle Veränderungen (Auffüllungen und Entnahmen) der Röhreninhalte und Geldschein-Dispenser-Inhalte, Prüftest-, Falsch- und Fehlgeld, die nicht vom Apparat automatisch erkannt und nicht in den Zählwerkausdrucken automatisch dokumentiert werden, sind gleichzeitig und ohne besondere Aufforderung durch die Gemeinde nachvollziehbar zu erläutern. 4Die errechnete Steuer wird am 14. Tag des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats fällig. 5Steueranmeldung und Steuerzahlung müssen spätestens an diesem Tag bei der Gemeinde eingehen.

(2) 1Die Gemeinde setzt innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit die Vergnügungssteuer durch Bescheid fest. 2Bei Abweichungen von der Steueranmeldung wird der Differenzbetrag mit Ablauf des dritten auf die Bekanntgabe des Steuerbescheids folgenden Werktags fällig. 3Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht oder nicht innerhalb der in Abs. 2 Satz 2 genannten Frist einreicht.

IV. Abschnitt

Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

1Ordnungswidrig im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes – KAG i.d.F. der Bekanntmachung vom 29.05.1998(Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.02.2020 (Amtsbl. I S. 208) in der jeweils gelten Fassung handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:

1. § 8 Abs. 1: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Apparates nach § 2 Abs. 1 sowie Änderung des Apparatebestandes
2. § 10 Abs. 1: Einreichung der Steueranmeldung f. Apparate nach § 2 Abs. 1

§ 12 Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung

1Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 14 des Kommunalabgabengesetzes und – soweit diese nach dem Kommunalabgabengesetz anwendbar sind – die Vorschriften der Abgabenordnung in den jeweils geltenden Fassungen.

§ 13 Übergangsregelungen

1Für die bis zum 31.12.2020 entstandenen Vergnügungssteuern gelten, soweit diese Steuerfälle noch nicht abgeschlossen sind, die Bestimmungen des Vergnügungssteuergesetzes vom 22.02.1973 i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.04.1993 (Amtsbl. I S. 4969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.01.2015 (Amtsbl. I S. 210) sowie die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Gemeinde Tholey vom 11. Dezember 2013.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

2Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung vom 11. Dezember 2013 außer Kraft.

Tholey, 24. Februar 2021

Der Bürgermeister

der Gemeinde Tholey

Hermann Josef Schmidt

Nach § 12 Abs. 6 KSVG wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Bürgermeister dem Beschuss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.