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20. Februar 2025
Am 23. Februar sind Bundestagswahlen
20. Februar 2025

BUNDESTAGSWAHL 2025

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.

Bundespräsident Dr. Frank-Walter Steinmeier hatte am Freitag, 27. Dezember 2024, den 20. Deutschen Bundestag gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes aufgelöst. Damit folgte Frank-Walter Steinmeier dem Vorschlag von Bundeskanzler Olaf Scholz. In einer Erklärung hatte der Bundespräsident den Termin zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages auf Sonntag, 23. Februar 2025, festgelegt.

Ursprünglich war als Termin der 28. September 2025 vorgesehen. Um nach dem Bruch der Regierungskoalition von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP Neuwahlen herbeizuführen, hatte Bundeskanzler Olaf Scholz die Vertrauensfrage gestellt – und wie beabsichtigt verloren. Im Anschluss schlug er dem Bundespräsidenten vor, den Bundestag aufzulösen.

Der Bundespräsident hatte 21 Tage Zeit zu entscheiden, ob er das Parlament auflöst. Da er sich dafür entschied, müssen innerhalb von 60 Tagen Neuwahlen stattfinden. Diese Fristen legt das Grundgesetz fest. Der Bundespräsident bestimmt laut Gesetz zudem das Wahldatum.

Der Deutsche Bundestag ist das Parlament und somit das gesetzgebende Organ der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Berlin. Der Bundestag wird im politischen System Deutschlands als einziges Verfassungsorgan des Bundes unmittelbar vom Staatsvolk gewählt. Eine Legislaturperiode des Bundestages dauert grundsätzlich vier Jahre. Die Mitglieder des Deutschen Bundestages (MdB) können sich zu Fraktionen oder Gruppen zusammenschließen und genießen damit einen besonderen Verfahrens- und Organisationsstatus. Dem Bundestag steht der Präsident des Deutschen Bundestages (kurz: Bundestagspräsident) vor, der zugleich den Vorsitz in der Bundesversammlung und im Gemeinsamen Ausschuss führt.

Der Bundestag hat eine Vielzahl von Aufgaben: Er hat die Gesetzgebungsfunktion, das heißt, er schafft das Bundesrecht und ändert das Grundgesetz, die Verfassung. Hierbei bedarf es häufig der Mitwirkung des Bundesrates, eines selbständigen Verfassungsorgans, das Aufgaben vergleichbar mit denen einer Zweiten Parlamentskammer (international üblicherweise als Oberhaus eingeordnet) hat. Der Bundestag genehmigt Verträge mit anderen Staaten und Organisationen (internationale Verträge) und beschließt den Bundeshaushaltsplan. Im Rahmen seiner Kreationsfunktion wählt er unter anderem mit absoluter Mehrheit den Regierungschef (Bundeskanzler) und wirkt mit bei der Wahl des Staatsoberhauptes (Bundespräsident), der Bundesrichter und anderer wichtiger Bundesorgane. Der Bundestag übt die parlamentarische Kontrolle gegenüber der Regierung und der Exekutive des Bundes aus, er kontrolliert auch den Einsatz der Bundeswehr. Politisch bedeutsam ist die Öffentlichkeitsfunktion, wonach der Bundestag die Aufgabe hat, die Wünsche des Volkes auszudrücken und es umgekehrt zu informieren.

 Hier einige Antworten auf Fragen rund um die Wahl

Wie läuft die Mandatsverteilung nach der Wahlrechtsreform 2023 ab?

Im Juni 2023 ist ein neues Wahlrecht in Kraft getreten (20/5370, 20/6015, Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 147). Wie das bisherige Wahlrecht weist auch das neue Wahlrecht den Grundcharakter der Verhältniswahl auf. Ziel der jüngsten Änderung des Wahlrechts ist die Verkleinerung des Deutschen Bundestages und die Vorhersehbarkeit von dessen Größe.

Zwar lag nach dem alten Wahlrecht die gesetzliche Regelgröße bei 598 Abgeordneten. Aufgrund von Überhang- und Ausgleichsmandaten war die tatsächliche Bundestagsgröße jedoch erheblichen Schwankungen unterworfen und war nach der Wahl des 20. Deutschen Bundestages auf 736 Abgeordnete angewachsen. Mit dem neuen Wahlrecht wird die Zahl der Abgeordneten gesetzlich auf 630 beschränkt. Die Anzahl der Wahlkreise bleibt unverändert bei 299.

Bleiben Erst- und Zweitstimme erhalten?

Auch künftig können bei der Wahl zum Deutschen Bundestag zwei Stimmen abgegeben werden: die Erststimme für einen Wahlkreisbewerber vor Ort in einem der Wahlkreise und die Zweitstimme für die Landesliste einer Partei.

Maßgeblich für die proportionale Zusammensetzung des Bundestages ist allein das Ergebnis der Zweitstimmen. Denn aus dem Zweitstimmenergebnis ergibt sich die Zahl der Sitze, die einer Partei im neu gewählten Parlament zukommen. Überhang- und Ausgleichsmandate, die nach dem früheren Wahlrecht noch in einem späteren Schritt hinzugerechnet wurden, entstehen nicht mehr.

Wie läuft die Verteilung der Sitze auf Landeslisten?

Zunächst wird in der sogenannten Oberverteilung bestimmt, wie viele Sitze einer Partei bundesweit nach ihrem Zweitstimmenanteil zustehen (Parteienproporz). In einem nächsten Schritt, der sogenannten Unterverteilung, werden die Sitze der jeweiligen Partei auf die Landeslisten dieser Partei verteilt (föderaler Proporz innerhalb einer Partei). Dies richtet sich nach dem Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen, die auf die unterschiedlichen Landeslisten einer Partei entfallen.

Wie läuft die Verteilung der Sitze auf Kandidaten?

Die auf diese Weise ermittelte Zahl der Sitze, die einer Partei in einem Bundesland zustehen, bildet zugleich die Höchstzahl der möglichen Wahlkreisabgeordneten dieser Partei in dem jeweiligen Bundesland. Zur Verteilung der einer Partei nach dem Zweitstimmenergebnis zustehenden Sitze werden zunächst die Wahlkreisbewerber, die in ihrem Wahlkreis die relative Mehrheit der Erststimmen erlangt haben, nach ihrem Stimmanteil gereiht. Entsprechend dieser Reihung werden dann – begonnen mit dem relativ höchsten Stimmanteil – die einer Partei in einem Bundesland zustehenden Sitze den erfolgreichen Wahlkreisbewerbern zugeteilt. Wenn allen erfolgreichen Wahlkreisbewerbern dieser Reihung ein Sitz zugeteilt wurde, der Partei in dem Bundesland aber nach dem Zweitstimmenergebnis noch weitere Sitze zustehen, werden diese nach der Landesliste vergeben.

Falls im umgekehrten Fall das nach dem Zweitstimmenergebnis zur Verfügung stehende Sitzkontingent früher ausgeschöpft ist als die Reihung der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, wird den Wahlkreisbewerbern mit den schwächsten Erststimmenergebnissen kein Sitz mehr zugeteilt. Ein Wahlkreisbewerber, der seinen Wahlkreis nach Erststimmen „gewinnt“, erlangt also nur dann einen Sitz, wenn auch eine ausreichende Deckung mit Zweitstimmen für die Landesliste seiner Partei vorliegt. Ist dies nicht der Fall, zieht der Wahlkreisgewinner nach Erststimmen nicht in den Bundestag ein. Eine relative Mehrheit der Erststimmen in einem Wahlkreis garantiert also für sich genommen noch keinen Sitz im Bundestag. Der Wahlkreis würde in diesem Fall der fehlenden Zweitstimmendeckung vakant bleiben. Dieses sogenannte Verfahren der Zweitstimmendeckung ist eine der wesentlichsten Änderungen des neuen Wahlrechts. Eine Ausnahme hiervon gilt für parteiunabhängige Wahlkreisbewerber: Diese erringen einen Sitz unmittelbar aufgrund einer relativen Mehrheit der Erststimmen im Wahlkreis.

Was ist die Sperrklausel („Fünf-Prozent-Hürde“)?

An der bundesweiten Verteilung der Sitze auf die Parteien entsprechend ihrem Zweitstimmenergebnis (sogenannte Oberverteilung, s.o.) nehmen – wie nach dem bisherigen Wahlrecht – nur solche Parteien teil, die bundesweit mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Für Parteien nationaler Minderheiten gilt diese Sperrklausel nicht.

Die früher bestehende sogenannte Grundmandatsklausel ist mit der Wahlrechtsreform 2023 entfallen. Danach zog eine Partei auch dann mit den ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehenden Sitzen in das Parlament ein, wenn auf sie zwar weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen entfielen, sie aber Direktmandate in mindestens drei Wahlkreisen erlangte. Über diese Regelung konnte die Partei Die Linke nach der Bundestagswahl 2021 entsprechend ihrem Zweitstimmenergebnis mit 39 Abgeordneten in den Bundestag einziehen, obwohl bundesweit nur 4,9 Prozent der Zweitstimmen auf sie entfielen, sie aber Direktmandate in drei Wahlkreisen errungen hat.

Aus dem Zusammenwirken der Fünf-Prozent-Klausel, dem Wegfall der Grundmandatsklausel und dem Erfordernis der Zweitstimmendeckung folgte nach dem Bundeswahlgesetz 2023 zunächst, dass, auch wenn Kandidaten einer Partei in mehreren Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten, die Partei aber bundesweit weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen erhält, dieser Partei insgesamt keine Sitze zugeteilt werden. Diese Folge der Wahlrechtsreform wurde durch eine mit Urteil vom 30. Juli 2024 getroffene Anordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) allerdings abgemildert.

Quellen:Bundestag, Bundeszentrale für politische Bildung,