Die frostige Jahreszeit mit Eis und Schnee bringt leider nicht nur Kinderfreuden und Wintersportmöglichkeiten mit sich. Ein notwendiges Übel sind alljährlich auch die mit dem Winter einhergehenden Räum- und Streuaufgaben.
Räumen und Streuen ist in erster Linie Bürgerpflicht.
Mit dieser Feststellung will sich die Gemeinde natürlich nicht ihrer Mitverantwortung entziehen! Der Räumdienst der Gemeinde erfolgt freiwillig, eine generelle Verpflichtung besteht nicht. Grundsätzlich sind die Anlieger (d. h. Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte) von öffentlichen Straßen und Wegeflächen verpflichtet, vor ihrem Grundstück für die notwendige Sicherheit auf Wegen bzw. Straßen zu sorgen. Die Rechtsgrundlagen für die Räum- und Streupflicht finden wir im Saarländischen Straßengesetz und in der Satzung der Gemeinde Tholey.
Die wichtigsten Regeln
Auf die wichtigsten Regelungen der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Tholey vom 18.03.1980 sei an dieser Stelle nochmals hingewiesen:
Wann muss geräumt und gestreut werden?
Die Gehwege sind in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr von Schnee und Eis freizuhalten.
Was ist zu räumen und zu streuen?
Bei Straßen und Plätzen ohne Gehwege ist auf den Banketten längs der Häuser oder der Platzgrenze eine Gehbahn von mindestens einem Meter Breite für den Fußgänger freizuhalten. Der zusammengeschaufelte Schnee und das abgekratzte Eis sind auf dem zurückliegenden Grundstück zu lagern, damit Gehwege und Fahrbahn frei bleiben, ebenso Zugänge zu Fußgängerüberwegen. Wenn Schnee und Eisaufhäufungen den Fußgängerverkehr behindern, müssen sie baldmöglichst abgetragen werden.
Wasserleitungshydranten, Wasserentnahmeschächte und die Einflussöffnungen der Straßen und Senkkästen sind schnee- und eisfrei zu halten.
Womit soll gestreut werden?
In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr sind Gehwege, Gehbahnen, Fußgängerüberwege, etc. bei Gefahr mit Sand, feiner Asche oder anderem abstumpfenden Material zu bestreuen. Unzulässig ist das Streuen von Müll oder stark ätzenden Stoffen. Gestreut werden muss so oft, dass in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr der Entstehung gefahrbringender Glätte vorgebeugt wird.
Wo räumt die Gemeinde?
Die Gemeinde hofft auf das Verständnis ihrer Bürger, dass aufgrund der personellen und materiellen Ausstattung nicht möglich ist, alle Straßen gleichzeitig zu räumen. Die Räumdienste sind gehalten, nach einer bestimmten Rangfolge vorzugehen. Diese Rangfolge bestimmt sich nach Verkehrsbedeutung und Eigenart der Straßen. Täglich sind nach Bedarf bis zu 5 Räumfahrzeuge im Einsatz. Erforderlichenfalls werden zusätzlich Privatfahrzeuge herangezogen.
Die Gemeinde hat ausreichend Personal außerhalb der Dienstzeiten in Rufbereitschaft, d. h. die Bediensteten sind grundsätzlich ohne besondere Einzelanweisung mit dem Winterdienst beauftragt und führen ihn bestmöglich aus. Nach der geltenden Rechtsauffassung muss die Räumung und Streuung zunächst an gefährlichen und verkehrswichtigen Straßen einsetzen. Hierzu zählen scharfe oder unübersichtliche oder sonst schwierige Kurven, Gefällstrecken, Kreuzungen, Einmündungen oder Strecken mit auffallender Verkehrsdichte.
Die Räumfahrzeuge der Gemeinde werden vielfach durch abgestellte Kraftfahrzeuge behindert. Diese sollten, wenn irgend möglich, nicht auf der Fahrbahn abgestellt werden, da für die Räumfahrzeuge kein “Durchkommen” möglich ist. Auch auf Gehwegen dürfen Kraftfahrzeuge nicht abgestellt werden, wenn dadurch der Fußgängerverkehr behindert wird.
Zugeparkte Straßen werden daher in Zukunft von der Gemeinde nicht mehr geräumt.
Reine Wohnstraßen sind als weniger verkehrswichtig anzusehen. Dort besteht in der Regel keine Räum- und Streupflicht.
Die gesetzliche Winterdienstpflicht der Gemeinde aus § 53 Abs. 1 SStrG beinhaltet keine Verpflichtung, die Fahrbahnen aller Straßen bzw. Straßenabschnitte in der geschlossenen Ortslage von Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen. Explizit werden neben unentbehrlichen und belebten Fußgängerüberwegen/-querungen nur die verkehrswichtigen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen umfasst.
Jedes winterdienstliche Tätigwerden der Gemeinde Tholey über die Grenzen der gesetzlichen Verpflichtungen hinaus stellt einen freiwilligen Service für den Bürger bzw. Verkehrsteilnehmer dar.
Vielen unbekannt ist die Tatsache, dass die Gemeinde Tholey durch § 53 SStrG in Verbindung mit der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Tholey nur bei Bundes- und Landstraßen die Räum- und Streupflicht übernommen hat. In allen anderen Straßen obliegt die Räum- und Streupflicht den Anliegern, dabei ist die Gemeinde behilflich, kann allerdings nur räumen, wenn eine Fahrbahnbreite von 3,50 Meter vorhanden ist, sonst ist ein ordnungsgemäßes Räumen nicht möglich.
Im Wendekreis oder Wendehammer stehende Fahrzeuge, die die Räumung behindern, müssen künftig abgeschleppt werden. Ebenfalls muss bei Nichtbeachtung der Räum- und Streupflicht mit einem Bußgeldbescheid gerechnet werden.
Wenn alle, Autofahrer, Bürger und Gemeinde diese Regelungen beachten, werden wir gemeinsam den strengsten Winter meistern, und die Investitionen der Gemeinde für diesen Winter haben sich dann gelohnt.