Auf Grund des § 10 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. 2006 S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (Amtsbl. 2022, S. 1566, in Verbindung mit § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. 1997 S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.01.2023 (Amtsbl. I S. 204) hat der Gemeinderat der Gemeinde Tholey am 12. Dezember 2023 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Organisation der Feuerwehr
§ 1 Feuerwehr
§ 2 Gliederung
§ 3 Personalstärke und Ausstattung der Löschbezirke mit Fahrzeugen
§ 4 Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr
§ 5 Beendigung des aktiven Dienstes, Beurlaubung
§ 6 Jugendfeuerwehr
§ 7 Vorbereitungsgruppen
§ 8 Altersabteilung
§ 9 Ehrenmitglieder
§ 10 Wehr-, Löschabschnitts- und Löschbezirksführung
§ 11 Gerätewartung
§ 12 Feuerwehrversammlung
§ 13 Schriftführung
§ 14 Feuerwehrkasse
Abschnitt 2
Rechte und Pflichten
§ 15 Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen
§ 16 Ordnungsmaßnahmen
Abschnitt 3
Dienstbetrieb der Feuerwehr
§ 17 Alarm- und Ausrückeordnung
§ 18 Pflichten des Einsatzleiters und der Einsatzleiterin
§ 19 Pflichten nachrückender Kräfte
§ 20 Aufräumungsarbeiten
§ 21 Brandwachen
§ 22 Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Organisation der Feuerwehr
§ 1 Feuerwehr
Die Feuerwehr der Gemeinde Tholey besteht aus der Freiwilligen Feuerwehr.
§ 2 Gliederung
(1) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus:
1. den aktiven Feuerwehrangehörigen,
2. der Jugendfeuerwehr (mit Vorbereitungsgruppen) und
3. der Altersabteilung.
(2) Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Löschbezirke (Ausrückebereiche):
Löschbezirk 1: → Tholey
Löschbezirk 2: → Bergweiler / Sotzweiler
Löschbezirk 3: → Hasborn-Dautweiler
Löschbezirk 4: → Bohnental
Löschbezirk 7: → Theley
§ 3 Personalstärke und Ausstattung der Löschbezirke mit Fahrzeugen
(1) Personalstärke (Mindeststärke):
Löschbezirk 1: → 1 Löschgruppe + 1 Löschtrupp → 1 / 6 / 30 / 37
Löschbezirk 2: → 1 Löschzug → →→→ 3 / 9 / 54 / 66
Löschbezirk 3: → 1 Löschgruppe + 1 Löschtrupp → 1 / 6 / 30 / 37
Löschbezirk 4: → 1 Löschzug → →→→ 3 / 9 / 54 / 66
Löschbezirk 7: → 1 Löschgruppe + 1 Löschtrupp → 1 / 6 / 30 / 37
(2) Ausstattung mit Fahrzeugen:
Löschbezirk 1: → 1 HLF 10/20, 1 MTF, 1 WLF, 6 WB
Löschbezirk 2: → 1 RW1, 1 LF8/12, 1 MTF, 1 MFZ, 1 TLF 16/25, 4 Anhänger
Löschbezirk 3: → 1 TLF 8/24 AF, 1LF8, 1 GW-Atemschutz, 1 Anhänger
Löschbezirk 4: → 1 TSF-W
1 KTLF, 1 MTF, 1 Anhänger
1 TSF-W
Löschbezirk 7: → 1 LF16TS, 1 LF20, 1 ELW1
§ 4 Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr
(1) In die Freiwillige Feuerwehr sollen als Mitglieder nur Bewerber und Bewerberinnen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Gemeinde Tholey haben und feuerwehrtauglich sind. Abweichend von Satz 1 können Bewerber und Bewerberinnen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Gemeinde Tholey haben, aber regelmäßig für den Einsatz- und Übungsdienst zur Verfügung stehen und nicht bereits Mitglied einer anderen Feuerwehr sind, aufgenommen werden. Die Bewerber und Bewerberinnen müssen für die vorgesehene Einsatztätigkeit feuerwehrtauglich sein sowie geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sein. Die Gemeinde kann ein erweitertes Führungszeugnis auf eigene Kosten anfordern.
(2) Ein aktives Mitglied einer anderen Freiwilligen Feuerwehr kann als Einsatzkraft zur Verstärkung aufgenommen werden, wenn es zu bestimmten Tageszeiten für den Einsatzdienst zur Verfügung steht und die Wehrführung dieser Feuerwehr ihr Einvernehmen erteilt. Die Feuerwehrtauglichkeit und die Qualifikationen sind durch die Einsatzkraft nachzuweisen. Eine Einsatzkraft ist nicht Mitglied der Feuerwehr, hat aber die sich im Rahmen des Einsatzdienstes ergebenden Pflichten nach § 15 zu erfüllen. Die Zugehörigkeit als Einsatzkraft ist der Feuerwehr anzuzeigen, in der die Mitgliedschaft besteht.
(3) Die Feuerwehrtauglichkeit ist für die vorgesehene Einsatztätigkeit durch ärztliche Bescheinigung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nachzuweisen. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt die Gemeinde Tholey.
(4) Wer das 50. Lebensjahr vollendet hat, soll nicht mehr in die Feuerwehr aufgenommen werden. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bedarf zur Aufnahme in die Feuerwehr der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin.
(5) Über die Aufnahme in die Feuerwehr entscheidet der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin im Benehmen mit dem Wehrführer oder der Wehrführerin. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Wird ein Aufnahmegesuch abgelehnt, ist dies dem Bewerber oder der Bewerberin schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Beendigung des aktiven Dienstes, Beurlaubung
(1) Mit Vollendung seines oder ihres 65. Lebensjahres scheidet ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehrangehörige aus dem aktiven Dienst aus.
(2) Ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehrangehörige scheidet aus dem aktiven Dienst außerdem aus
1. durch Austritt,
2. bei Wegfall der Feuerwehrdiensttauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen,
3. wenn er oder sie das 60. Lebensjahr vollendet hat und schriftlich beantragt, den aktiven Dienst zu beenden,
4. wenn er oder sie durch Wohnortwechsel oder aus anderen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr regelmäßig für den Einsatz- und Übungsdienst zur Verfügung steht. Wird er oder sie innerhalb von sechs Jahren innerhalb derselben Feuerwehr wieder aufgenommen oder von der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde übernommen, ist seine oder ihre bisherige Dienstzeit bei der Freiwilligen Feuerwehr anzurechnen; die Dienstgradbezeichnung behält er oder sie bei. Die Personalunterlagen sind der aufnehmenden Gemeinde auf Antrag des oder der Feuerwehrangehörigen zu überlassen.
5. durch Richterspruch, wenn dadurch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren wurde,
6. durch Ausschluss.
(3) Ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehrangehörige kann aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn er oder sie:
1. wiederholt seine Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verletzt hat,
2. wegen Begehung einer Straftat nicht mehr würdig erscheint, den Feuerwehrdienst zu verrichten,
3. wiederholt fachliche Weisungen der Vorgesetzten nicht befolgt hat oder nicht befolgt,
4. die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört,
5. oder das Ansehen der Feuerwehr schuldhaft geschädigt hat.
(4) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid fest und zieht die dem oder der Feuerwehrangehörigen überlassene Feuerwehrdienstkleidung, persönliche Schutzkleidung sowie Meldeempfänger und ggf. den Feuerwehr-Dienstausweis ein. Für fehlende Ausstattungsgegenstände kann die Gemeinde Kostenersatz verlangen.
(5) Im Falle des Ausscheidens sind innerhalb eines Monats Feuerwehrdienstkleidung, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände abzugeben. Bei Ausschluss reduziert sich die Pflicht auf eine Woche. Bei der Übernahme in die Altersabteilung wird dem oder der Feuerwehrangehörigen die Dienstkleidung belassen und ihm oder ihr das Recht verliehen, die Dienstkleidung bei offiziellen Anlässen der Feuerwehr zu tragen.
(6) Ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehrangehörige kann auf Antrag aus wichtigem Grund mit Weiterlauf der Dienstzeit beurlaubt werden. Über den Zeitraum der Beurlaubung entscheidet die Gemeinde.
§ 6 Jugendfeuerwehr
(1) Die Jugendfeuerwehr eines Löschbezirks soll Staffelstärke betragen. Wird diese Stärke nicht erreicht, sollen die Jugendfeuerwehrangehörigen mehrerer Löschbezirke in einem Löschbezirk zusammengeführt werden.
(2) Der Wehrführer oder die Wehrführerin kann auf Wehrebene sowie auf Löschbezirksebene auf Vorschlag des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin mit Zustimmung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin jeweils einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die Jugendfeuerwehr und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin bis zum Widerruf bestellen. Der Lehrgang Jugendfeuerwehrbeauftragter soll innerhalb von zwei Jahren nachgewiesen werden.
(3) Für die feuerwehrtechnische Ausbildung und die jugendpflegerische Tätigkeit erarbeiten der oder die Beauftragte für die Jugendfeuerwehr und der Jugendgruppensprecher oder die Jugendgruppensprecherin im Benehmen mit dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin jährlich einen Ausbildungsplan, der vom Wehrführer oder von der Wehrführerin zu genehmigen ist.
(4) Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Angehörigen der Jugendfeuerwehr erfolgt unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit nach Maßgabe der Ausbildungs- und Dienstvorschriften für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren. Sie obliegt im Löschbezirk dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin, auf Wehrebene dem Wehrführer oder der Wehrführerin bzw. dem oder der jeweiligen Beauftragten für die Jugendfeuerwehr und erstreckt sich auf die theoretische Schulung für den Brandschutz und die Technische Hilfe sowie auf die praktische Ausbildung an den Geräten der Feuerwehr.
(5) Der Jugendgruppensprecher oder die Jugendgruppensprecherin auf Löschbezirks- und Wehrebene hat mindestens einmal jährlich im Benehmen mit dem oder der Beauftragten für die Jugendfeuerwehr und im Einvernehmen mit dem Löschbezirks-, bzw. Wehrführer oder der Löschbezirks-, bzw. Wehrführerin eine Versammlung der Jugendfeuerwehrangehörigen einzuberufen. Im Übrigen gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend.
(6) Ein Jugendfeuerwehrangehöriger oder eine Jugendfeuerwehrangehörige scheidet aus der Jugendfeuerwehr aus, durch:
(7)§ 5 Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.
§ 7 Vorbereitungsgruppe
(1) Der Wehrführer oder die Wehrführerin beruft auf Wehrebene sowie auf Löschbezirksebene auf Vorschlag des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin einen Leiter oder eine Leiterin der Vorbereitungsgruppe sowie einen Stellvertreter oder Stellvertreterin bis zum Widerruf. Der Beauftragte oder die Beauftragte für die Jugendfeuerwehr und sein bzw. ihr Stellvertreter oder seine bzw. ihre Stellvertreterin soll nicht zugleich Leiter oder Leiterin der Vorbereitungsgruppe sein.
(2) Der Leiter oder die Leiterin muss volljährig sein, über pädagogische Grundkenntnisse verfügen und soll die fachlichen, feuerwehrtechnischen Fähigkeiten besitzen. Weitere Betreuer können vom Leiter oder der Leiterin der Vorbereitungsgruppe, in Abstimmung mit der Wehr- bzw. Löschbezirksführung bestimmt werden. Betreuer müssen nicht Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sein. Der Leiter oder die Leiterin sowie seine Stellvertretung müssen die Ausbildung als Jugendleiter innerhalb von zwei Jahren nachweisen. Der Leiter oder die Leiterin ist verpflichtet, die Jugendleitercard zu erwerben.
(3) Die Aufnahme in die Vorbereitungsgruppe ist schriftlich beim Leiter oder der Leiterin zu beantragen.
(4) Ein Mitglied der Vorbereitungsgruppe scheidet aus durch:
1. Übertritt in die Jugendfeuerwehr,
2. schriftlichen Austritt durch die Erziehungsberechtigten,
3. Erreichen der Altersgrenze nach § 11 Absatz 4 Satz 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland,
4. Ausschluss wegen schwerwiegender Verstöße. Über den Ausschluss haben nach Beratung der Leiter oder die Leiterin gemeinsam mit dem Wehrführer oder der Wehrführerin zu entscheiden.
§ 8 Altersabteilung
(1) In die Altersabteilung wird ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehrangehörige überführt, wenn er oder sie:
1. wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 5 Absatz 1 aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden muss,
2. nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheidet,
3. wegen Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden muss.
(2) Die Übernahme in die Altersabteilung ist dem oder der Feuerwehrangehörigen schriftlich mitzuteilen.
(3) Angehörige der Altersabteilung können auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben der Feuerwehr außerhalb des Übungs- und Einsatzdienstes übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Kenntnisse besitzen und körperlich geeignet sind. Hierzu zählen insbesondere Aufgaben der Brandschutzerziehung, Aus- und Fortbildung, Betreuung von Vorbereitungsgruppen und Jugendfeuerwehren sowie Organisation. An Aufgaben der Gerätewartung gemäß § 11 können Angehörige der Altersabteilung auf eigenen Antrag mitwirken. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt durch Übertragung durch den Wehrführer oder die Wehrführerin.
(4) Der Wehrführer oder die Wehrführerin kann auf Wehrebene sowie auf Löschbezirksebene auf Vorschlag des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin mit Zustimmung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin jeweils einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die Altersabteilung bestellen.
§ 9 Ehrenmitglieder
(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann auf Vorschlag der Feuerwehrversammlung Personen außerhalb der Feuerwehr, die sich um das Brandschutzwesen besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(2) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann auf Vorschlag der Hauptversammlung der Feuerwehr bewährte Wehrführer und Wehrführerinnen, sowie Löschbezirksführer und Löschbezirksführerinnen nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit zu Ehrenwehrführern und Ehrenwehrführerinnen, sowie zu Ehrenlöschbezirksführern und Ehrenlöschbezirksführerinnen ernennen.
§ 10 Wehr- und Löschbezirksführung
(1) Es werden gewählt:
1. der Wehrführer oder die Wehrführerin und seine oder ihre Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterinnen in einer vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin einzuberufenden Hauptversammlung der Feuerwehrangehörigen der Gemeinde,
2. der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin und seine oder ihre Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterinnen in einer vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin einzuberufenden Hauptversammlung der Feuerwehrangehörigen des Löschbezirks.
Die Einberufung erfolgt schriftlich oder im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde. Stimmberechtigt sind nur aktive Feuerwehrmitglieder, die der Feuerwehr zusammenhängend mindestens drei Monate angehören. Die Zeit in der Jugendfeuerwehr wird dabei angerechnet.
(2) Zum Wehrführer oder zur Wehrführerin und zum Löschbezirksführer oder zur Löschbezirksführerin sowie zu deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen können nur aktive Feuerwehrangehörige gewählt werden, die die jeweiligen Voraussetzungen für die Bestellung nach § 11 Absatz 1 der Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland zum Zeitpunkt der Wahl erfüllen. Gewählt wird durch geheime Abstimmung. Die Wahlleitung hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin. Im Übrigen gilt § 46 KSVG. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen spätestens zehn Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.
(3) Der Wehrführer oder die Wehrführerin und der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin weiterzuführen. Ist dies nicht möglich, führt ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin bis zur Bestellung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin die Feuerwehr. Ist dies ebenfalls nicht möglich, führt der oder die ranghöchste aktive Feuerwehrangehörige bis zur Bestellung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin die Feuerwehr. Bei Ranggleichheit ist das Dienstalter maßgebend.
(4) Dem Wehrführer oder der Wehrführerin, dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin obliegen die ihnen durch das Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland übertragenen Aufgaben. Sie haben insbesondere:
(5) Der Wehrführer oder die Wehrführerin und der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin werden von ihren Vertretern und Vertreterinnen unterstützt und bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.
§ 11 Gerätewartung
(1) In jedem Löschbezirk sind auf Vorschlag des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin vom Wehrführer oder von der Wehrführerin im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin ein Gerätewart oder eine Gerätewartin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.
(2) Zur Prüfung, Wartung und Instandsetzung von Atemschutzgeräten sind abhängig von der Organisation der Atemschutzgerätewartung auf Wehr-, bzw. Löschbezirksebene vom Wehrführer oder von der Wehrführerin im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin je ein Atemschutzgerätewart oder eine Atemschutzgerätewartin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin auf der entsprechenden Ebene zu bestellen.
(3) Wird die Prüfung, Wartung und Instandsetzung von Atemschutzgeräten zentral auf Wehrebene durchgeführt, kann die Bestellung eines Atemschutzgerätewartes oder einer Atemschutzgerätewartin und eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin auf Löschbezirksebene entfallen. Das Überwachen, Lagern und Verwalten von Atemschutzgeräten obliegt dann dem Gerätewart oder der Gerätewartin im Löschbezirk.
(4) Für die Organisation der Gerätewartung und der Atemschutzgerätewartung sowie die Tätigkeit der Gerätewarte und Gerätewartinnen und der Atemschutzgerätewarte und Atemschutzgerätewartinnen in der Gemeinde erlässt der Wehrführer oder die Wehrführerin im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin eine besondere Dienstanweisung, in der die Struktur, die Aufgabenverteilung und die Verantwortlichkeiten festzulegen sind.
(5) Der Gerätewart oder die Gerätewartin und der Atemschutzgerätewart oder die Atemschutzgerätewartin haben die erfolgreiche Teilnahme der nach Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) erforderlichen Lehrgänge nachzuweisen. Erfordert die Prüfung, Wartung und Instandsetzung von feuerwehrtechnischen Geräten und Atemschutzgeräten besondere Sachkunde, ist die erforderliche Eignung durch entsprechende Sachkundelehrgänge nachzuweisen.
§ 12 → Feuerwehrversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin findet jährlich mindestens eine ordentliche Versammlung im Löschbezirk statt, in der wichtige Feuerwehrangelegenheiten, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen sind. Bei der ersten Versammlung nach Beginn eines neuen Rechnungsjahres haben der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin einen Bericht über das abgelaufene Jahr und der Kassenführer oder die Kassenführerin einen Kassenbericht zu erstatten. Die Versammlung beschließt über die Entlastung des Kassenführers oder der Kassenführerin.
(2) Die ordentliche Versammlung wird vom Löschbezirksführer oder von der Löschbezirksführerin einberufen. Zeitpunkt und Tagesordnung der Versammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Wehrführer oder der Wehrführerin spätestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben. Der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin muss binnen vier Wochen eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Feuerwehrangehörigen dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) Zu wichtigen, die Aufgaben der Löschbezirke übergreifenden Feuerwehr-angelegenheiten kann der Wehrführer oder die Wehrführerin im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin eine Versammlung mehrerer Löschbezirke oder der gesamten Feuerwehr einberufen.
(4) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur aktive Feuerwehrangehörige, die der Feuerwehr mindestens drei Monate angehören. Die Zeit in der Jugendfeuerwehr wird dabei angerechnet. Für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Versammlung gelten die Vorschriften des KSVG entsprechend.
§ 13 Schriftführung
(1) In jedem Löschbezirk sind von der Feuerwehrversammlung ein Schriftführer oder eine Schriftführerin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Für die Wahlen gilt § 46 KSVG entsprechend. Für das Amt des Schriftführers ist auch ein Mitglied der Altersabteilung wählbar.
(2) Der Schriftführer oder die Schriftführerin hat über die Feuerwehrversammlungen und die Hauptversammlungen jeweils eine Niederschrift zu fertigen und, mit Ausnahme der Einsatzberichte, die schriftlichen Arbeiten zu erledigen, die im Löschbezirk anfallen.
§ 14 Feuerwehrkasse
(1) Der Löschbezirk richtet eine Feuerwehrkasse ein, der die Zuwendungen der Gemeinde sowie anderer Förderer zur Pflege des Gemeinschaftsgedankens zufließen.
(2) In jedem Löschbezirk sind von der Feuerwehrversammlung für die Dauer von drei Jahren ein Kassenführer oder eine Kassenführerin und für jedes Rechnungsjahr zwei Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen zu wählen. Für die Wahlen gilt § 46 KSVG entsprechend. § 13 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Kassenführer oder die Kassenführerin hat die Feuerwehrkasse zu verwalten und über die Kassengeschäfte Buch zu führen. Zahlungen darf er oder sie nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin leisten.
(4) Die Kassenprüfer und Kassenprüferinnen haben die Feuerwehrkasse jährlich mindestens einmal zu prüfen.
Abschnitt 2
Rechte und Pflichten
§ 15 Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen
(1) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben an Einsätzen und den festgelegten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und die Weisungen ihrer Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr zu befolgen. Sie haben mit den eingesetzten Fahrzeugen, Maschinen und Geräten sowie ihrer Dienst- und Schutzkleidung pfleglich umzugehen. Sie sind verpflichtet, das Ansehen und die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr nach innen und außen nicht zu schädigen und durch kameradschaftliches Verhalten zur Leistung der Feuerwehr beizutragen.
(2) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben ihre Abwesenheit, sofern sie mehr als zwei Wochen beträgt, dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin anzuzeigen.
(3) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr dürfen nur Einsatzdienst leisten, wenn sie hierzu geistig und körperlich in der Lage sind. Sie sind verpflichtet, dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin eine Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Auf Aufforderung der Gemeinde haben sie sich einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen. Werdende Mütter haben dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin die Schwangerschaft mitzuteilen, sobald ihnen der Zustand bekannt ist.
(4) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr und der Jugendfeuerwehr haben Anspruch auf kostenfreie Gestellung der Feuerwehr-Dienstkleidung und der persönlichen Schutzausrüstung gemäß den geltenden Vorschriften.
(5) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr und der Jugendfeuerwehr sind über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften für die Feuerwehren beim Eintritt und danach mindestens einmal jährlich zu belehren. Sie haben sich durch Unterschrift zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu verpflichten.
(6) Im Feuerwehrdienst erlittene Unfälle und Krankheiten sind unverzüglich dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin anzuzeigen.
(7) Die Angehörigen der Feuerwehr sind berechtigt, mit Genehmigung des Wehrführers oder der Wehrführerin bei besonderen Anlässen auch außerhalb des Dienstes die Feuerwehr-Dienstkleidung zu tragen.
§ 16 Ordnungsmaßnahmen
(1) Erfüllt ein Angehöriger oder eine Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr die ihm oder ihr obliegenden Dienstpflichten nicht, kann die Wehrführung im Benehmen mit dem Träger geeignete Ordnungsmaßnahmen ergreifen. Der zuständige Löschbezirksführer oder die zuständige Löschbezirksführerin ist zuvor zu hören.
(2) Geeignete Ordnungsmaßnahmen sind insbesondere:
1. Verweis,
2. Abmahnung,
3. Rückstufung um einen Dienstgrad,
4. Enthebung von der Dienststellung (auch zeitweise),
5. Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr.
(3) Vor einer Ordnungsmaßnahme ist dem oder der Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss erfolgt durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
Abschnitt 3
Dienstbetrieb der Feuerwehr
§ 17 Alarm- und Ausrückeordnung
Zur Festlegung, mit welchen Einsatzmitteln (Fahrzeuge und Geräte) und mit welcher Mannschaftsstärke auf verschiedene Schadenfälle reagiert werden soll, hat der Wehrführer oder die Wehrführerin eine Alarm- und Ausrückeordnung zu erstellen und dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin zur Genehmigung vorzulegen. Die Alarm- und Ausrückeordnung ist auf Gemeindeverbandsebene mit den benachbarten Gemeinden abzustimmen und danach der Integrierten Leitstelle bekannt zu geben.
§ 18 Pflichten des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin
(1) Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin hat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen und Tiere zu retten, Sachen zu bergen und die Umwelt zu schützen. Er oder sie hat darauf zu achten, dass durch die Tätigkeit der Feuerwehr kein vermeidbarer Schaden entsteht.
(2) Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin hat die zuständige Feuerwehreinsatzzentrale oder Leitstelle unverzüglich über die Lage zu unterrichten und die Benachrichtigung des Wehrführers oder der Wehrführerin zu veranlassen. Er oder sie unterrichtet den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin.
(3) Die Feuerwehreinheiten sind durch den Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin an der Einsatzstelle einzuweisen. Sie erhalten von ihm oder ihr den Einsatzbefehl. Die Einsatzleitung ist kenntlich zu machen.
(4) Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin hat dafür Sorge zu tragen, dass sich nach Eintreffen der Feuerwehr alle zur Brandbekämpfung und Technischen Hilfe nicht unbedingt benötigten Personen von der Einsatzstelle entfernen.
(5) Über den Verlauf des Einsatzes fertigt der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin einen Einsatzbericht und legt diesen unverzüglich dem Wehrführer oder der Wehrführerin zur Weiterleitung an den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin vor (Erfassung im elektronischen Programm).
§ 19 Pflichten nachrückender Kräfte
(1) Die Einheitenführer und Einheitenführerinnen nachrückender Kräfte haben sich beim Einsatzleiter oder der Einsatzleiterin zu melden. Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin entscheidet über die Verwendung der nachrückenden Kräfte sowie über das Einsatzende und das Abrücken der Einheiten.
(2) Die Einheitenführer und Einheitenführerinnen sind dafür verantwortlich, dass alle Personen, die bei der Gefahrenabwehr eingesetzt werden, ordnungsgemäß ausgerüstet sind. Dies ist insbesondere bei dem Einsatz feuerwehrfremder Personen zu beachten.
§ 20 Aufräumungsarbeiten
(1) Einsatzstellen sind nur soweit zu säubern und aufzuräumen, dass keine Gefahr des Einsturzes oder des Ausbruches eines neuen Brandes mehr besteht.
(2) Bei Aufräumungsarbeiten ist auf Hinweise zur Feststellung der Entstehungsursache zu achten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass keine Spuren verwischt oder vernichtet werden, die zur Aufklärung der Entstehungsursache dienen können.
(3) Gebäudeteile dürfen nachträglich nur bei dringender Notwendigkeit und nach Maßgabe der Entscheidung der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde niedergelegt werden.
§ 21 Brandwachen
Brandwachen werden nach pflichtgemäßem Ermessen des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin eingerichtet. Beginn und Ende legt der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin fest.
§ 22 Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft
Die Führer und die Führerinnen der eingesetzten Einheiten haben nach dem Einrücken die Einsatzbereitschaft unverzüglich wiederherstellen zu lassen und die Integrierte Leitstelle entsprechend zu informieren.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Brandschutzsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandschutzsatzung der Gemeinde Tholey vom 14. Juni 2017 außer Kraft.
Tholey, den 12.12.2023
Andreas Maldener
Bürgermeister
Hinweis gemäß § 12 Abs. 6 KSVG:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.