„Abrundung Erlenstrasse“ Gemeinde Tholey, Ortsteil Neipel Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes
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„Abrundung Erlenstrasse“ Gemeinde Tholey, Ortsteil Neipel Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes

Der Gemeinderat der Gemeinde Tholey hat in seiner Sitzung am 13.07.2022 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Abrundung Erlenstraße“ einzuleiten (s. Anlage Geltungsbereich). In seiner Sitzung am 13.07.2022 hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplanes „Abrundung Erlenstraße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung, gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.

Im Ortsteil Neipel in der Gemeinde Tholey soll westlich der Erlenstraße neuer Wohnraum in Form einer „Ortsabrundung“ geschaffen werden. Konkret handelt es sich hierbei um ca. 7 Wohngebäude, die auf einer bislang unbebauten Grün- bzw. Freifläche am südlichen Siedlungsrand errichtet werden. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Erlenstraße und wird durch die Errichtung einer Stichstraße mit Wendehammer gesichert. Die erforderlichen Stellplätze können vollständig innerhalb des Geltungsbereiches organisiert werden.

Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Plangebietes nach § 35 BauGB. Auf dieser Grundlage ist das Planvorhaben nicht realisierungsfähig. Um für das Plangebiet eine Vorhabenzulässigkeit herzustellen, ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 5.200 m2.

Nach § 13b BauGB gilt bis zum 31. Dezember 2022 der § 13a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a i.V.m. § 13b und § 13 BauGB aufgestellt.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Tholey stellt für das Plangebiet eine Fläche für Landwirtschaft dar. Das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist somit nicht erfüllt. Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.

Gemäß §§ 13a, 13 BauGB und 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung, in der Zeit vom 08.08.2022 bis einschließlich 09.09.2022 während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Tholey, Fachbereich Bauen, Wohnen, Umwelt, Besprechungszimmer, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Internetportal der Gemeinde Tholey (https://www.tholey.de) und über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse bauamt@tholey.de vorgebracht werden, nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) i.V.m. § 13a und § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gemäß § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

 

Tholey, 29.07.2022

Andreas Maldener

Bürgermeister