Aufgrund
· des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetztes (KSVG) in der derzeit geltenden Fassung
· der §§ 1, 2, 4, 6, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der derzeit geltenden Fassung
· der §§ 50 a und 132 Abs. 4 Saarl. Wassergesetz (SWG) in der derzeit geltenden Fassung
· der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz AbwAG) in der derzeit geltenden Fassung
· des § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 Gesetz über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) in der derzeit geltenden Fassung
· des § 2 der Satzung der Gemeinde Tholey über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage, zur Umlage der Abwasserabgabe und über den Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen in der derzeit geltenden Fassung
hat der Gemeinderat am 09. Dezember 2020 folgende Änderung der Satzung der Gemeinde Tholey über die Höhe der Gebühren im Abwasserbereich sowie die Höhe des Kostenersatzes für Grundstücksanschlussleitungen (Abwassergebühren-höhesatzung) beschlossen:
§ 1
§ 3 der Satzung der Gemeinde Tholey über die Höhe der Gebühren im Abwasserbereich sowie die Höhe des Kostenersatzes für Grundstücksanschlussleitungen (Abwassergebührenhöhesatzung) erhält folgende Neufassung und ersetzt den bisherigen § 3
§ 3 Gebühr für die Zählerabrechnung und Abnahme
Für die Abrechnung von Zählern bzw. Messeinrichtungen (gemäß §§ 4 und 6 der Abwassergebührensatzung) sowie für die Abnahme nach Einbau oder Austausch dieser Einrichtungen erhebt die Gemeinde pro Zähler und Abrechnung eine Gebühr.
Die Gebühr für die Zählerabrechnung beträgt pro Zähler und Abrechnung 10,00 €.
Die Gebühr für die Abnahme nach Einbau oder Austausch von Zählern bzw. Mess-einrichtungen beträgt 20,00 €.
§ 2
Diese Änderung der Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.
Tholey, 10. Dezember 2020
Der Bürgermeister
Der Gemeinde Tholey
Hermann Josef Schmidt
Nach § 12 Abs. 6 KSVG wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Bürgermeister dem Beschuss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.