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1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Tholey nach § 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland

Bekanntmachung

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 15. Januar 1964 (Amtsbl. S. 123) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 776) und des § 45 Abs. 3 des Gesetzes über Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes Nr. 1859 vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. 2015 S. 454), hat der Gemeinderat der Gemeinde Tholey am 09.12.2020 folgende 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Tholey nach § 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland beschlossen:

§ 1

Die §§ 1 Absatz 2 und 3 Absatz 1 erhalten folgende Neufassungen:

§ 1 Gebührenpflichtige Leistungen:

(2) Die Gebührenpflicht besteht insbesondere,

1. wenn die Feuerwehr vorsätzlich ohne Grund alarmiert worden ist,

2. wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung einer Brandmeldeanlage war,

3. wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens eine Brandmeldeanlage ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,

4. wenn die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde,

5. wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist,

6. wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist,

7. wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,

8. für den Einsatz von Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel bei einem Brand,

9. bei einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch von automatischen Notrufsystemen,

10. bei Einsätzen infolge defekter Leitungssysteme (Wasser, Gas, Fernwärme, Strom)

11. für Brandsicherheitswachen,

12. für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau,

13. wenn Brandwachen vom Geschädigten angefordert worden sind, obwohl sie nicht erforderlich waren.

 

§ 3 Gebührenschuldner:

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet:

1. wer die Feuerwehr vorsätzlich ohne Grund alarmiert hat,

2. der Betreiber oder der Betreiberin einer Brandmeldeanlage, wenn der Einsatz Folge einer bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war,

3. ein Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter oder Mitarbeiterin eine Brandmeldeanlage ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,

4. der oder die vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursacher oder Verursacherin einer Gefahr oder eines Schadens,

5. die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem oder der Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,

6. die Betreiberin oder der Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist,

7. die Eigentümerin oder der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,

8. die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Gewerbe- oder Industriebetriebes für den Einsatz von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln bei einem Brand,

9. die Verursacherin oder der Verursacher bei einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch von automatischen Notrufsystemen,

10. die Eigentümerin oder der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte bei Einsätzen infolge defekter Leitungssysteme (Wasser, Gas, Fernwärme, Strom),

11. die Veranstalterin oder der Veranstalter, in dessen Interesse die Brandsicherheitswache durchgeführt wird,

12. die Eigentümerin oder der Eigentümer für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau,

13. die Geschädigte oder der Geschädigte für Brandwachen, die er oder sie, obwohl nicht erforderlich, angefordert hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 2

Diese Änderung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Tholey in Kraft.

Tholey, den 10.12.2020

Hermann Josef Schmidt

Bürgermeister

 

Hinweis gemäß § 12 Abs. 6 KSVG:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.